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PFLEGEHELFER*IN/-ASSISTENT*IN
 IN UNSERER WOHN- UND PFLEGESTÄTTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

ab 01.07.2026 Teilzeit  unbefristet


Das bieten wir:

Icon Sehr angenehmes Arbeitsklima
Gestaltungsmöglichkeiten
Icon Sicherer und unbefristeter Arbeitsplatz
Icon Eine der Aufgabe angemessene Vergütung in der Entgeltgruppe P 5 oder P6 gemäß Tarifvertrag DRK Sachsen/ver.di
Betriebliche Altersversorgung
Zahlung vermögenswirksamer Leistungen
Garantierte Jahressonderzahlung
Icon Arbeit in Teilzeit (24 Wochenstunden mit Option der Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt)
Icon Ausführliche Einarbeitung
Angebote zur persönlichen Entwicklung durch Fort- und Weiterbildung
Icon Umfassende DRK Mitarbeitendenvorteilswelten
Individuell wählbare Vorteile wie LVB-JobTicket, JobRad oder Tankgutschein
Icon 30 Tage Urlaub

Das sind die Aufgaben:

  • Bewohnener*innengerechte Ausführung von Pflegeaufgaben 
  • Praktische Durchführung der Pflege und vollständige Dokumentation 
  • Beobachten und Kennen des Zustandes und der Veränderung im Verhalten und Befinden der Bewohner*innen und ggf. Veranlassung geeigneter Maßnahmen 
  • Anleiten, Motivieren und Helfen beim Wiedererlernen bzw. selbstständigen Durchführen von Handlungen des täglichen Lebens 
  • Mitarbeit bei der Ermittlung und Überwachung des individuellen Hilfe- und Pflegebedarfs der Bewohner*innen 
  • Mitarbeit bei der Festlegung und regelmäßige Anpassung aller notwendigen pflegerische Maßnahmen 

Das wünschen wir uns:

  • Abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf der Alten- oder Krankenpflege bzw. vergleichbare Ausbildungen oder praktische Berufserfahrung
  • Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung wünschenswert
  • Einfühlungsvermögen im Kontakt mit Menschen mit Behinderung
  • Verantwortungsbewusstsein und selbstständiges Arbeiten
  • Bereitschaft zur Schichtarbeit
  • Bereitschaft zur fortlaufenden Qualifizierung und zur bedarfsgerechten Fortbildung 
  • Aktuelles  erweitertes Führungszeugnis (ohne Eintragung)
  • Bescheinigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG